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ERS 2014 6

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

Graubünden · 2014-10-08 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 August 2014 übergeben wurde und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO zeitig erfolgte, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte um die vollständige und richtige Sachverhaltsfeststellung und beantrage ergänzend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit anderen Worten die Wieder- herstellung der Einsprachefrist), – dass seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Teil der Be- gründung der Beschwerde seien, – dass vorliegend mangels nicht erfolgter Anhörung ein unvollständiges, unrich- tiges Verfahren betrieben worden sei, – dass nicht nur die Polizei vor Ort seine Einwände ignoriert habe, sondern auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich völlig einseitig und entgegen des Fair- nessgebots ermittelt und entschieden habe, – dass es seines Erachtens äusserst unangemessen sei, eine unverschuldet begangene "Ordnungswidrigkeit" als Straftat anzusehen und zu ahnden, – dass wenn man der Beurteilung des Sachverhalts Art. 10 Abs. 3 StPO zu- grunde legen würde, eine Einstellung "in dubio pro reo" die richtige Rechts- folge gewesen wäre, – dass er – wie er schon dargelegt habe – krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei zu schreiben und deshalb telefonisch um eine Verlängerung der Frist habe bitten lassen, – dass er dabei die Information "in Ordnung, ich gebe es weiter" erhalten habe,

Seite 5 — 9 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 28. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die an- gefochtene Verfügung und die Akten beantragte, – dass soweit sich die Beschwerde auf die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts bezieht, darauf nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Abschreibungsverfügung ist, – dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist verlangt, – dass diesbezüglich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Strafbefehl sei ihm nicht kor- rekt zugestellt worden, – dass sich ein Beschuldigter, der die Einsprachefrist versäumt hat, weil er trotz korrekter Zustellung wegen eines unverschuldeten Ereignisses davon ab- gehalten wurde, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen, auf Art. 94 StPO berufen und die Wiederherstellung der Frist verlangen kann (vgl. Micha- el Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2012, S. 528 f.), – dass die Wiederherstellung einer Frist in formeller Hinsicht ein schriftliches und begründetes Gesuch voraussetzt, welches innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde einzureichen ist, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). – dass an dieses Gesuch keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stel- len sind, – dass wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird, damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt ist, – dass es folglich nicht eines separaten Wiederherstellungsgesuchs bedarf, und auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht schadet (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 94 StPO),

Seite 6 — 9 – dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben am

17. Juli 2014 erhalten hat, – dass er dagegen mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einspruch resp. Ein- sprache erhoben hat, – dass diese Eingabe abgesehen davon, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – den Formerfordernissen nicht genügt, da sie per Fax erfolgt ist, grundsätzlich den vorgenannten Anforderungen entspricht, – dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht zunächst voraus- setzt, dass der säumigen Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsver- lust erwächst, – dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwiederbringlich verloren wäre (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 612; Riedo, a.a.O., N 28 f. zu Art. 94 StPO), – dass der Betroffene des Weiteren glaubhaft machen muss, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, d.h. dass es ihm aus objektiven oder subjekti- ven Gründen unmöglich war, die Frist zu wahren (vgl. dazu Riedo, a.a.O., N 17 f. und 32 ff. zu Art. 94 StPO), – dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers eine Wiederherstellung − im In- teresse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit − nur bei gänzlich fehlendem Verschulden gewährt werden kann, – dass mit anderen Worten jedes Verschulden, d.h. schon bloss leichte Fahr- lässigkeit, die Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (vgl. zum Ganzen Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 94 StPO mit weiteren Hinweisen), – dass, wenn ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und innert Frist Ein- sprache erhoben wird, die Säumnisfolgen für die gesuchstellende Partei da- hinfallen und die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls aufgehoben wird,

Seite 7 — 9 – dass, sofern − wie im vorliegenden Fall mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 − die Einsprache gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, sich eine neuerliche Einsprache- erhebung erübrigt und das Verfahren fortgesetzt wird, "wie wenn die fragliche Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre" (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 707 f. mit Verweis auf Riedo, a.a.O., N 69 zu Art. 94 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StPO), – dass im vorliegenden Fall ein gutheissender Beschwerdeentscheid dazu führen würde, dass die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom

4. Juli 2014 aufgehoben würde und die Staatsanwaltschaft sich mit der als rechtzeitig erfolgt geltenden Eingabe vom 3. August 2014 materiell auseinan- derzusetzen hätte, – dass, dadurch, dass der Strafbefehl in Ermangelung einer rechtzeitigen Ein- sprache in Rechtskraft erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO), bei Versäumnis der Einsprachefrist durch die beschuldigte Person stets ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust vorliegt (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 703 f.), – dass der Beschwerdeführer sein Versäumnis in der Einsprache vom 3. August 2014 damit begründet, dass ihm die Einsprachefrist telefonisch verlängert worden sei, – dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, er habe telefonisch um eine Ver- längerung der Einsprachefrist ersucht und dabei die Auskunft erhalten, sein Gesuch um Fristverlängerung werde weitergeleitet, – dass den Akten und insbesondere auch der Stellungnahme der Vorinstanz eine tatsächlich erteilte Fristverlängerung durch dieselbe nicht zu entnehmen ist, – dass im Übrigen die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungs- verfügung in nachvollziehbarer Weise und zu Recht dargelegt hat, dass eine solche gar nicht möglich ist, da es sich bei der 10-tägigen Einsprachefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle, – dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offenbar möglich war, innert Frist telefonisch auf den angefochten Strafbefehl zu reagieren,

Seite 8 — 9 – dass ihm unter diesen Umständen auch hätte zugemutet werden können, ei- nen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen innert Frist zu beauftra- gen, – dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass er zumindest fahr- lässig gehandelt hat, – dass er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, – dass ihm daher keine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO gewährt werden kann, – dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kos- ten des Rechtmittelverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichts- gebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.-- festgelegt werden, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer gemäss Art. 395 lit. a StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 9 — 9 erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERS 14 6

21. Oktober 2014 Verfügung Einzelrichter in Strafsachen Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Bott In der Strafsache des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 9 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. August 2014 (der Schweizerischen Post übergeben am 21. August 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Juli 2014, mitgeteilt am 10. Juli 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Missachtung des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten") gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 25 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.-- bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde, – dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren von CHF 125.-- auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf CHF 225.-- beläuft, – dass X._____ mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 ausführte, er bedanke sich für die telefonisch verlängerte Einsprachefrist, – dass die Verlängerung erforderlich gewesen sei, da er aufgrund einer Augen- operation (Grauer Star) in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis heute gar nicht bzw. jetzt nur eingeschränkt habe schreiben und lesen können, – dass er in der Sache form- und fristgerecht Einspruch erhebe, da zum einen weder die erforderliche Anhörung erfolgt sei und zum anderen der den Beam- ten geschilderte Sachverhalt offensichtlich keine Berücksichtigung finde, – dass er tatsächlich aus der A._____-Ausfahrt nach links abgebogen sei, dies aber auf Anweisung von Mitarbeitenden der A._____, welche damit beschäf- tigt gewesen seien, Schneeüberhänge bei der Ausfahrt wegzuschaufeln, – dass ein Hinweisschild nicht ersichtlich gewesen sei, – dass ein solches wohl von den Mitarbeitenden der A._____ verdeckt worden sei, – dass die Beamten ein vor ihm fahrendes Auto mit einem schweizerischen Kontrollschild passieren liessen, – dass er diese Situation – welche von seinen beiden Mitfahrerinnen bestätigt worden sei – dem aufnehmendem Beamten geschildert habe,

Seite 3 — 9 – dass dieser erklärt habe, ihn interessiere der Sachverhalt nicht und er könne alles schriftlich machen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom

6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, das gemäss Art. 355 StPO ge- führte Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 rechtskräftig sei, – dass sie begründend insbesondere ausführte, X._____ sei mit Strafbefehl vom

4. Juli 2014 zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt worden, – dass dieser mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einsprache erhoben habe, – dass der Strafbefehl gemäss Track & Trace am 17. Juni (recte: Juli) 2014 zu- gestellt worden sei und die Einsprachefrist von 10 Tagen somit am 18. Juni (recte: Juli) 2014 begonnen habe, – dass die Einsprache spätestens am 28. Juni (recte: Juli) 2014 bei der Schwei- zerischen Post hätte eintreffen müssen, – dass zudem eine Einsprache per Fax nicht zulässig sei, da die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden müsse und eine fo- tokopierte Unterschrift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2) den Form- erfordernissen nicht genüge, – dass die Eingabe vom 3. August 2014 demzufolge verspätet und damit un- gültig sei, weshalb der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 als in Rechtskraft erwach- sen zu betrachten sei (Art. 354 Abs. 3 StPO), – dass eine Verlängerung der Einsprachefrist entgegen der Behauptung des Beschuldigten nie gewährt worden sei, – dass es sich ganz abgesehen davon bei der 10-tägigen Einsprachefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle (vgl. Verfügung der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 13 29 vom 9. Juli 2013), – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. August 2014 (der Schweizerischen Post übergeben am

21. August 2014)

Seite 4 — 9 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abschreibungs- verfügung vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, erhob – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass die Beschwerde vom 19. August 2014 der Schweizerischen Post am

21. August 2014 übergeben wurde und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO zeitig erfolgte, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte um die vollständige und richtige Sachverhaltsfeststellung und beantrage ergänzend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit anderen Worten die Wieder- herstellung der Einsprachefrist), – dass seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Teil der Be- gründung der Beschwerde seien, – dass vorliegend mangels nicht erfolgter Anhörung ein unvollständiges, unrich- tiges Verfahren betrieben worden sei, – dass nicht nur die Polizei vor Ort seine Einwände ignoriert habe, sondern auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich völlig einseitig und entgegen des Fair- nessgebots ermittelt und entschieden habe, – dass es seines Erachtens äusserst unangemessen sei, eine unverschuldet begangene "Ordnungswidrigkeit" als Straftat anzusehen und zu ahnden, – dass wenn man der Beurteilung des Sachverhalts Art. 10 Abs. 3 StPO zu- grunde legen würde, eine Einstellung "in dubio pro reo" die richtige Rechts- folge gewesen wäre, – dass er – wie er schon dargelegt habe – krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei zu schreiben und deshalb telefonisch um eine Verlängerung der Frist habe bitten lassen, – dass er dabei die Information "in Ordnung, ich gebe es weiter" erhalten habe,

Seite 5 — 9 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 28. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die an- gefochtene Verfügung und die Akten beantragte, – dass soweit sich die Beschwerde auf die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts bezieht, darauf nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Abschreibungsverfügung ist, – dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist verlangt, – dass diesbezüglich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Strafbefehl sei ihm nicht kor- rekt zugestellt worden, – dass sich ein Beschuldigter, der die Einsprachefrist versäumt hat, weil er trotz korrekter Zustellung wegen eines unverschuldeten Ereignisses davon ab- gehalten wurde, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen, auf Art. 94 StPO berufen und die Wiederherstellung der Frist verlangen kann (vgl. Micha- el Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2012, S. 528 f.), – dass die Wiederherstellung einer Frist in formeller Hinsicht ein schriftliches und begründetes Gesuch voraussetzt, welches innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde einzureichen ist, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). – dass an dieses Gesuch keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stel- len sind, – dass wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird, damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt ist, – dass es folglich nicht eines separaten Wiederherstellungsgesuchs bedarf, und auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht schadet (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 94 StPO),

Seite 6 — 9 – dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben am

17. Juli 2014 erhalten hat, – dass er dagegen mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einspruch resp. Ein- sprache erhoben hat, – dass diese Eingabe abgesehen davon, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – den Formerfordernissen nicht genügt, da sie per Fax erfolgt ist, grundsätzlich den vorgenannten Anforderungen entspricht, – dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht zunächst voraus- setzt, dass der säumigen Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsver- lust erwächst, – dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwiederbringlich verloren wäre (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 612; Riedo, a.a.O., N 28 f. zu Art. 94 StPO), – dass der Betroffene des Weiteren glaubhaft machen muss, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, d.h. dass es ihm aus objektiven oder subjekti- ven Gründen unmöglich war, die Frist zu wahren (vgl. dazu Riedo, a.a.O., N 17 f. und 32 ff. zu Art. 94 StPO), – dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers eine Wiederherstellung − im In- teresse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit − nur bei gänzlich fehlendem Verschulden gewährt werden kann, – dass mit anderen Worten jedes Verschulden, d.h. schon bloss leichte Fahr- lässigkeit, die Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (vgl. zum Ganzen Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 94 StPO mit weiteren Hinweisen), – dass, wenn ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und innert Frist Ein- sprache erhoben wird, die Säumnisfolgen für die gesuchstellende Partei da- hinfallen und die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls aufgehoben wird,

Seite 7 — 9 – dass, sofern − wie im vorliegenden Fall mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 − die Einsprache gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, sich eine neuerliche Einsprache- erhebung erübrigt und das Verfahren fortgesetzt wird, "wie wenn die fragliche Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre" (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 707 f. mit Verweis auf Riedo, a.a.O., N 69 zu Art. 94 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StPO), – dass im vorliegenden Fall ein gutheissender Beschwerdeentscheid dazu führen würde, dass die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom

4. Juli 2014 aufgehoben würde und die Staatsanwaltschaft sich mit der als rechtzeitig erfolgt geltenden Eingabe vom 3. August 2014 materiell auseinan- derzusetzen hätte, – dass, dadurch, dass der Strafbefehl in Ermangelung einer rechtzeitigen Ein- sprache in Rechtskraft erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO), bei Versäumnis der Einsprachefrist durch die beschuldigte Person stets ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust vorliegt (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 703 f.), – dass der Beschwerdeführer sein Versäumnis in der Einsprache vom 3. August 2014 damit begründet, dass ihm die Einsprachefrist telefonisch verlängert worden sei, – dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, er habe telefonisch um eine Ver- längerung der Einsprachefrist ersucht und dabei die Auskunft erhalten, sein Gesuch um Fristverlängerung werde weitergeleitet, – dass den Akten und insbesondere auch der Stellungnahme der Vorinstanz eine tatsächlich erteilte Fristverlängerung durch dieselbe nicht zu entnehmen ist, – dass im Übrigen die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungs- verfügung in nachvollziehbarer Weise und zu Recht dargelegt hat, dass eine solche gar nicht möglich ist, da es sich bei der 10-tägigen Einsprachefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle, – dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offenbar möglich war, innert Frist telefonisch auf den angefochten Strafbefehl zu reagieren,

Seite 8 — 9 – dass ihm unter diesen Umständen auch hätte zugemutet werden können, ei- nen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen innert Frist zu beauftra- gen, – dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass er zumindest fahr- lässig gehandelt hat, – dass er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, – dass ihm daher keine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO gewährt werden kann, – dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kos- ten des Rechtmittelverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichts- gebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.-- festgelegt werden, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer gemäss Art. 395 lit. a StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 9 — 9 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: